F-GAS: Vorläufige Vereinbarung zwischen Rat und Parlament erzielt

search 12 Oct 2023

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Mit der neuen F-GAS-Verordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, wird der Verbrauch von fluorierten Gasen in Europa bis 2050 schrittweise eingestellt, wobei bereits im Jahr 2024 erhebliche Quotensenkungen erfolgen.

 

Die gängigsten FKW (wie R448A, R449A, R134a, R410A usw.) werden verboten, da der derzeitige GWP-Grenzwert von 2500 ab dem Jahr 2030 für alle Kälte- und Klimaerzeugnisse auf 150 gesenkt wird (das betrifft nicht nur Plug-Ins und zentralisierte Kälteanlagen mit einer Kühlleistung von mehr als 40 KW, sondern auch Remote-Modelle, Kälteanlagen, Verflüssigungssätze, Wärmetauscher, Kondensatoren usw.). Ab 2032 wird außerdem der GWP-Grenzwert für die Instandhaltung und Wartung bestehender Systeme auf 750 gesenkt.

 

Die Verhandlungsführer von EU-Parlament und -Rat haben in ihrer Trilog-Verhandlung vom 05. Oktober 2023 eine vorläufige Einigung zur schrittweisen Abschaffung der fluorierten Gase erzielt.

 

Gemäß den Klimazielen der EU sieht die Vereinbarung den vollständigen Ausstieg aus den Fluorkohlenwasserstoffen bis zum Jahr 2050 vor, wobei für die Jahre 2024 und 2030 besonders deutliche Schritte zur Reduzierung der FKW-Verbrauchsquote vorgesehen sind.

Um den Umstieg auf klimafreundlichere Lösungen zu beschleunigen, beinhaltet die Vereinbarung außerdem einige neue Verbote für Produkte und Geräte, die FKW mit mittlerem und hohem GWP enthalten.

Und schließlich sind in der Vereinbarung auch neue Begrenzungen für die Verwendung von fluorierten Gasen mit hohem Treibhauspotenzial zur Wartung oder Instandhaltung bestimmter Kälte- und Klimaanlagen vorgesehen.

 

Für das Inverkehrbringen neuer, stationärer Kälte- und Klimaanlagen sind die folgenden Beschränkungen geplant:

 

  1. Gewerbliche Kühl- und Gefrierschränke (stationäre Geräte), GWP<150 ab dem 1. Januar 2025. Plug-In-Geräte, Kälteaggregate für Kühlzellen, Verkaufsautomaten mit Kühlfunktion usw.

 

  1. Stationären Kälteanlagen (Ausnahmen für Chiller)**, GWP<150* ab dem 1. Januar 2025. Geräte für den industriellen Einsatz wie Kühler, Eismaschinen, Maschinen zur Herstellung von Speiseeis usw.

 

  1. Stationäre Kühlgeräte mit Ausnahme von Chillern und Geräten, die unter die Nummern 12 und 14 fallen, GWP<150* ab dem 1. Januar 2030. Remote-Kühlmöbel, Kühlschränke für den Profibereich, Schockkühler, begehbare Kühlräume, Verflüssigungssätze, Wärmetauscher, usw.

 

  1. Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für den gewerblichen Einsatz mit einer Nennleistung ≥ 40 kW °, GWP<150 seit dem 1 Januar 2022 (außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP <1500 verwendet werden dürfen)

 

  1. Schaumstoffe, Verbot aller fluorierten Treibhausgase * ab dem 1. Januar 2033. Isolierpaneele für Kühlzellen und geschäumte Teile für Kühlmöbel

 

(*) Es sei denn, ihr Einsatz ist zur Erfüllung der geltenden Sicherheitsanforderungen erforderlich.
(**) Chiller sind Geräte, die eine Flüssigkeit für Klimaanlagen oder industrielle Anwendungen kühlen können.

 

Reduzierung der Quoten für das Inverkehrbringen der fluorierten Treibhausgase

 

 

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Weitere vorgesehene Maßnahmen

 

  • Verbot von Wartung und Instandhaltung: Ab dem 1. Januar 2032 wird die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP ≥750 für die Wartung oder Instandhaltung von stationären Kälteanlagen verboten, wobei eine Ausnahme für zurückgewonnene und recycelte Kältemittel gilt, sofern sie aus derselben Anlage zurückgewonnen wurden und von dem Unternehmen recycelt werden, das die Rückgewinnung durchgeführt hat.
  • Exportverbot: Ab 2025 dürfen nur stationäre Kühlgeräte mit einem GWP <1000 exportiert werden.
  • Ersatzteile für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen, die unter das Verbot fallen, sind zulässig, sofern die Reparatur oder Wartung nicht zu einer Erhöhung der Kälteleistung, der Menge oder des GWP des Kältemittels führt.
  • Zertifiziertes Personal: Natürliche Personen benötigen eine Zulassung, die auch für den Umgang mit natürlichen Kältemitteln gilt (die derzeitigen Zertifikate bleiben bis ihrem Ablauf gültig).
  • Für die Zuteilung von Kältemittel-Quoten an die Hersteller wird eine inflationsangepasste Zahlung von 3 €/CO2eqT erhoben.
  • Die Revisionsklausel sieht für das Jahr 2040 eine Überprüfung vor. Sie wird der technologischen Entwicklung Rechnung tragen und prüfen, welche Alternativen zur Verwendung der FKW es bei den verschiedenen Anwendungen gibt.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR): Gilt ab dem 1. Januar 2028 für fluorierte Gase in Produkten und Geräten, die unter die Elektro- und Elektronikgerätekategorien fallen, die in der Richtlinie 2012/19/EU (über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) aufgeführt sind.

 

Die vorläufige Vereinbarung wird nun vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) und dem Umweltausschuss im Parlament geprüft.

Wenn der Text angenommen wird, wird er von beiden Organen förmlich verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht (voraussichtlich im Dezember 2023). Die neue F-GAS-Verordnung wird dann am 1. Januar 2024 in Kraft treten.